{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2015-10-07", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-006_2015-10-07.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_006_151007.pdf", "Checksum": "f8ca1888f50b0b505aff031393739b9b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hydraulisches Pressgerät: teilweise Klagegutheissung, Teilnichtigkeit wegen offenkundiger Vorbenutzung | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Teilnichtigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:52", "Checksum": "4c473a01009048973b71c1389fb2b7ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006\nRegeste:\nHydraulisches Pressgerät: teilweise Klagegutheissung, Teilnichtigkeit wegen offenkundiger Vorbenutzung | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Teilnichtigkeit\n\nMassgebend für die Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents sei es,\nhydraulische Pressgeräte mit Rücklaufventil dadurch zu verbessern, dass\ndas Rücklaufventil bei einem vorbestimmten Öldruck selbsttätig auslöse\nund dabei so ausgebildet sei, dass es durch den Druck des\nzurücklaufenden Öls in der Öffnungsstellung gehalten sei, bis der\nHydraulikkolben in eine gewünschte Ausgangsstellung zurückgefahren\nsei. Mit anderen Worten, das Rücklaufventil gemäss Anspruch 1 des\nKlagepatents müsse nicht mehr manuell vom Anwender ausgelöst\nwerden. Ein Zurückfahren des Kolbens in eine Ausgangsstellung erfolge\nautomatisch ohne Zutun des Anwenders, sobald ein vorbestimmter\nAuslösedruck erreicht bzw. überschritten werde. Das Ventil bleibe danach\nsolange in der Öffnungsposition, bis der Kolben seine Ausgangsstellung\nwieder eingenommen habe.\n\nDer schweizerische Teil des Klagepatents sei für nichtig zu erklären, weil\nes dem Gegenstand des Klagepatents an Neuheit mangle bzw. der\nGegenstand des Klagepatents jedenfalls nicht auf einer erfinderischen\nTätigkeit beruhe.\n\nSeite 14\nO2013_006\n\nDer Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents werde durch die\neuropäische Patentanmeldung EP 0 636 788 A1 neuheitsschädlich\nvorweggenommen. Die EP 0 636 788 A1 sei im Einspruchsverfahren\ngegen das Klagepatent zitiert und von der Einspruchsabteilung als\nneuheitsschädlich für den Gegenstand des Anspruchs 1 angesehen\nworden. Dabei sei das Rücklaufventil 18 derart ausgebildet, dass es über\nden gesamten Rückstellweg des Hydraulikkolbens 4 in der\nÖffnungsstellung gehalten sei und ein automatisches Rückfahren des\nKolbens 4 in eine Ausgangsstellung ermögliche, ohne dass ein Anwender\nmanuell durch Betätigung des Handgriffs 20 eingreifen müsse. Dies\nentnehme der Fachmann explizit aus den Angaben in Spalte 3, Zeilen 45-\n51, wo der Begriff \"automatisch\" als Alternative zur Handbetätigung\nangegeben sei. Um eine automatische Rückführung oder Retraktion des\nKolbens 4 im Zylinder zu erlauben, müsse das Rücklaufventil 18 jedoch\nzwangsläufig über den gesamten Rückstellweg des Kolbens 4 in der\nÖffnungsstellung gehalten sein, da es am einzigen Ausgang des\nZylinderraums eingerichtet sei. Demnach sei neben allen anderen\nMerkmalen insbesondere auch Merkmal 4.2 in der EP 0 636 788 A1\noffenbart.\n\nDarüber hinaus werde Anspruch 1 durch die offenkundige Vorbenutzung\ndes hydraulischen Presswerkzeugs Powertool PT2-H der Klägerin\nneuheitsschädlich vorweggenommen. Diese offenkundige Vorbenutzung\nPT2-H der Klägerin sei nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens vor\ndem Europäischen Patentamt gewesen.\n\nDas Presswerkzeug PT2 der Klägerin sei von der Klägerin zwischen 1994\nund 1995 entwickelt und bereits 1995 vermarktet worden. Von solchen\nPresswerkzeugen PT2 habe die Klägerin als Herstellerin im Jahre 1995\nbeispielsweise an ihre Kunden Viega GmbH & Co. KG, Deutschland und\nR. Nussbaum AG, Schweiz 1'000 Stück verkauft. Im Jahre 1996 habe die\nKlägerin an die Viega weitere 9‘550 und an R. Nussbaum AG weitere 200\nStück der P12 verkauft. Zusätzlich berufe sie sich für den Verkauf der\nPT2 bereits im Jahre 1995 auf die Zeugenaussage des ehemaligen\nKonstruktionsleiters der Klägerin, Paul Dummermuth.\n\nDas vor den Prioritätsdaten des Klagepatents vorbenutzte und der\nÖffentlichkeit zugängliche Presswerkzeug PT2 der Klägerin sei ein\nhydraulisches Pressgerät, wie es in Anspruch 1 des Klagepatents\nbeansprucht werde. Neben allen anderen Merkmalen sei insbesondere\nauch Merkmal 4.2 durch die PT2 offenbart, denn das benutzte\n\nSeite 15\nO2013_006\n\nRücklaufventil entspreche einem sogenannten \"vorgesteuerten\"\nDruckbegrenzungsventil mit dem Verhalten nach Merkmal 4.2.\n\n"}