{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2015-10-07", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-006_2015-10-07.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_006_151007.pdf", "Checksum": "f8ca1888f50b0b505aff031393739b9b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hydraulisches Pressgerät: teilweise Klagegutheissung, Teilnichtigkeit wegen offenkundiger Vorbenutzung | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Teilnichtigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:52", "Checksum": "4c473a01009048973b71c1389fb2b7ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006\nRegeste:\nHydraulisches Pressgerät: teilweise Klagegutheissung, Teilnichtigkeit wegen offenkundiger Vorbenutzung | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Teilnichtigkeit\n\n1.18 Mit Beschluss des Bundespatentgerichts vom 5. August 2015\nwurde über den prozessualen Antrag der Beklagten in dem Sinne\nentschieden, dass die Ausführungen der Klägerin zum Verkauf eines\nzweiten hydraulischen Pressgerätes PT2-H samt den diesbezüglich\nangebotenen neuen Beweismitteln nicht zugelassen werde. Begründet\nwurde dies wie folgt: Damit die Ausführungen zum Verkauf des zweiten\nGerätes, welche lange nach Aktenschluss erfolgt seien, als (unechte)\nNoven zugelassen werden könnten, müsste die Klägerin dartun, dass die\nneu vorgebrachten Tatsachen \"trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher\nbeigebracht werden konnten\" (Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Das heisse, die\nKlägerin müsste darlegen, dass und wie sie unter Wahrung der\nzumutbaren Sorgfalt nach vor dem Prioritätsdatum erfolgten Verkäufen\nvon hydraulischen Pressgeräten PT2-H gesucht habe, dabei aber den\nfraglichen Verkauf nicht habe finden können. Darüber verliere die\nKlägerin indes kein Wort. Sie sage lediglich, sie berufe sich erst jetzt auf\ndiesen Verkaufsvorgang, da ihr das neu entdeckte Pressgerät PT2-H\neben erst zur Wartung überlassen worden sei und sie im Zeitpunkt der\nKlageeinleitung bzw. Replik noch keine Kenntnis von diesem Gerät\ngehabt habe. Es gehe aber nicht nur darum, ob die Klägerin von einem\nSachverhalt erst jetzt erfahren habe, sondern auch darum, dass sie ihn\nbei sorgfältigem Vorgehen nicht rechtzeitig (d.h. vor der Replik) hätte in\nErfahrung bringen können.\n\n1.19 Am 3. September 2015 fand die Hauptverhandlung statt.\n\n1.20 Der Prozess ist spruchreif.\n\n2. Prozessuales\n\n2.1 Die Klägerin hat ihren Sitz in der Schweiz, die Beklagte in\nDeutschland. Somit liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Gemäss\nArt. 1 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 22 Nr. 4 LugÜ sowie Art. 26 Abs. 1 lit. a\nPatGG ist die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts gegeben und wird\nzudem von der Beklagten ausdrücklich anerkannt.\n\n2.2 Gemäss Art. 110 Abs. 1 IPRG ist schweizerisches Recht\nanwendbar.\n\nSeite 12\nO2013_006\n\n2.3 Die Patentnichtigkeitsklage steht jedermann zu, der daran ein\nInteresse nachweist (Art. 28 PatG). Die Beklagte hat aus dem\nKlagepatent vor dem Landgericht Mannheim gegen die Cimco\nWerkzeugfabrik Carl Jul. Müller GmbH &Co. KG Patentverletzungsklage\nerhoben. Die Cimco Werkzeugfabrik Carl Jul. Müller GmbH &Co. KG\nvertreibt die mit der Verletzungsklage angegriffenen Produkte, welche sie\nvon der Klägerin erworben hat. Mit der Gutheissung der Klage soll die\nKlägerin vor einer Behinderung in ihrer wirtschaftlichen\nBewegungsfreiheit geschützt und damit drohende Nachteile\nwirtschaftlicher Art abgewendet werden. Das Rechtsschutzinteresse ist\ndaher gegeben und wird von der Beklagten im Übrigen auch nicht\nbestritten.\n\n3. Sachverhalt, Parteivorbringen\n\n3.1 Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Sissach,\nSchweiz. Sie bezweckt den Maschinen- und Apparatebau sowie die\nHerstellung und den Vertrieb von technischen Produkten aller Art. Sie\nhandelt unter anderem mit Flächenbearbeitungsmaschinen und\nDruckluftwerkzeugen, darunter auch hydraulische Pressgeräte.\n\n3.2 Die Beklagte ist eine GmbH mit Sitz in Deutschland. Sie entwickelt,\nfertigt und vertreibt Produkte für die Elektro-, Sanitär- und\nHeizungstechnik. Sie ist eingetragene Inhaberin des mit der vorliegenden\nNichtigkeitsklage angegriffenen europäischen Patents EP 0 944 937 B1\n(nachfolgend Klagepatent).\n\n3.3 Das Klagepatent wurde am 15. Oktober 1998 beim Europäischen\nPatentamt angemeldet und beansprucht zwei deutsche Prioritäten vom\n15. Oktober 1997 aus DE 197 45 483 und vom 5. Juni 1998 aus DE 198\n25 160. Die Veröffentlichung und die Bekanntmachung des Hinweises auf\ndie Erteilung des Klagepatents erfolgte am 27. März 2002.\n\nGegenstand des Klagepatents ist ein hydraulisches Pressgerät für\nbestimmte Fügevorgänge, wie beispielsweise das Aufpressen von\nKabelschuhen auf elektrische Leiter, für Nietverbindungen oder für\nFügevorgänge im Sanitärbereich.\n\n3.4 Die Klägerin macht geltend, ausgehend vom im Klagepatent\ngenannten Stand der Technik (US 2,254,613, US 5,195,354) liege dem\nGegenstand des Klagepatents die Aufgabe zugrunde, ein hydraulisches\n\nSeite 13\nO2013_006\n\nPressgerät zu schaffen, das funktionssicherer und handhabungstechnisch verbessert ausgestaltet sei. Die Lösung dieser Aufgabe solle sich\naus Anspruch 1 ergeben, der im Einzelnen die nachfolgenden Merkmale\naufweise:\n1. Hydraulisches Pressgerät (2) mit\n1.1 einem Festteil (26) und\n1.2 einem Bewegungsteil (24).\n2. Das Bewegungsteil (24)\n2.1 werde durch einen Hydraulikkolben (9) relativ zu dem Festteil (26) bewegt\nund\n2.2 sei mittels einer Rückstellfeder (10) in eine Ausgangsstellung\nzurückbewegbar.\n3. Die Rückbewegung\n3.1 sei abhängig von einem vorbestimmten Pressdruck auslösbar\n3.2 durch Ansprechen eines Rücklaufventils (1).\n4. Das Rücklaufventil (1)\n4.1 sei selbsttätig ansprechend und\n4.2 so ausgebildet, dass es durch den Druck des zurücklaufenden Öls über den\ngesamten Rückstellweg des Hydraulikkolbens (9) in der Öffnungsstellung\ngehalten sei.\n\n"}