{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2015-10-07", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-006_2015-10-07.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_006_151007.pdf", "Checksum": "f8ca1888f50b0b505aff031393739b9b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hydraulisches Pressgerät: teilweise Klagegutheissung, Teilnichtigkeit wegen offenkundiger Vorbenutzung | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Teilnichtigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:52", "Checksum": "4c473a01009048973b71c1389fb2b7ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006\nRegeste:\nHydraulisches Pressgerät: teilweise Klagegutheissung, Teilnichtigkeit wegen offenkundiger Vorbenutzung | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Teilnichtigkeit\n\n6. Subsubsubsubeventualiter sei Patentanspruch 1 des schweizerischen und\nliechtensteinischen Teils des europäischen Patents EP 0 944 937 B1 wie\nfolgt einzuschränken:\nHydraulisches Pressgerät (2)\nmit einem Festteil (26) und einem Bewegungsteil (24),\nwobei das Bewegungsteil (24) durch einen Hydraulikkolben (9) relativ zu\ndem Festteil (26) bewegt wird\nund mittels einer Rückstellfeder (10) in eine Ausgangsstellung zurückbewegbar ist,\nwobei die Rückbewegung in Abhängigkeit von einem vorbestimmten Pressdruck auslösbar ist durch Ansprechen eines Rücklaufventils (1),\ndadurch gekennzeichnet,\ndass das selbsttätig ansprechende Rücklaufventil (1) so ausgebildet ist,\ndass es durch den Druck des zurücklaufenden Öls über den gesamten\nRückstellweg des Hydraulikkolbens (9) in der Öffnungsstellung gehalten ist,\nund\n\nSeite 10\nO2013_006\n\ndass das Rücklaufventil (1) als Ventilkolben (3) mit einer Ventilkolbenfläche\n(4,5) ausgebildet ist,\nwobei eine im Verschlusszustand wirksame Teilkolbenfläche im Hinblick auf\nden gewünschten Maximaldruck ausgelegt ist,\ndass das Rücklaufventil (1) vermittels einer Andruckfeder (8) in die Verschlussstellung vorgespannt ist,\ndass ein Zylinder (11), in welchem der Ventilkolben (3) aufgenommen ist,\neine Ablauföffnung (12) zu einem Ölvorratsraum (13) aufweist,\ndass die Ablauföffnung (12) im Zuge einer Bewegung des Ventilkolbens (3)\nin die Öffnungsstellung freigegeben wird,\ndass der Ventilkolben (3) zusätzlich mittels Handbetätigung in eine Öffnungsstellung verfahrbar ist,\ndass ein Zugteil (27) mit dem Ventilkolben (3) unter Durchsetzung des Zylinders (11) verbunden ist\nund dass das Zugteil (27) einen Mitnahmekopf (28) aufweist, der mit einer\nMitnehmernase des Ventilkolbens (3) in Eingriff steht,\nmit den ursprünglichen abhängigen Ansprüchen 4, 7, 8 und 10-24 als neu\nnummerierte abhängige Ansprüche 2-19 mit angepassten Rückbezügen.\n7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin unter Einschluss der Auslagen für die notwendigerweise beigezogenen Patentanwälte der Kanzlei Hepp Wenger Ryffel AG, Friedtalweg 5, 9500 Wil (insbesondere von Herrn PA Dipl. Ing. EPFL Christoph Müller).\"\n\n1.15 Mit Eingabe vom 1. Juni 2015 nahm die Beklagte Stellung zu\nact. 70 und stellte folgenden prozessualen Antrag:\n\n\"1. Die Behauptungen der Klägerin in Ziff. 16-22 ihrer Stellungnahme vom\n18. Mai 2015 (act. 70) seien nicht zu hören, die in diesen Ziff. 16-22\nunterbreiteten Beweismittel seien nicht zuzulassen, und insbesondere seien\ndie Urkunden “Rechnung vom 14. Mai 1997 betreffend Pressgerät PT2-H\nmit der Fabrikationsnummer 96111032“ (in der Stellungnahme und im\nBeweismittelverzeichnis der Klägerin vom 18. Mai2015 [act. 70] mit “Beilage\n41“ bezeichnet, auf der Urkunde selbst mit “Beilage 42“) und\n“http://de.wikipedia.org/wiki/DIN_7155“ (in der Stellungnahme und im\nBeweismittelverzeichnis der Klägerin vom 18. Mai 2015 [act. 70] mit\n“Beilage 42“ bezeichnet, auf der Urkunde selbst mit “Beilage 41“) aus dem\nRecht zu weisen, sei der Augenschein am angeblichen Pressgerät PT2-H\nmit der Fabrikationsnummer 96111032 nicht durchzuführen und seien die\nals Zeugen angebotenen Herren Georg Praniess, Bifangweg 20, 4441\nThürnen, und Peter Schmid, Simplongasse 5, 3714 Frutigen, zu den in den\nobgenannten Ziff. 16-22 vorgetragenen Behauptungen nicht zu befragen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin unter\nEinschluss der Auslagen für die notwendigerweise beigezogenen\nPatentanwälte der Kanzlei Hepp Wenger Ryffel AG, Friedtalweg 5,9500 Wil\n(insbesondere von Herrn PA Dipl. Ing. EPFL Christoph Müller).\"\n\n1.16 Mit Eingabe vom 16. Juni 2015 erfolgte eine Eingabe der Klägerin\ndazu und mit Eingabe vom 18. Juni 2015 die Stellungnahme der Klägerin\n\nSeite 11\nO2013_006\n\nzur Stellungnahme der Beklagten zum Fachrichtervotum sowie zu damit\nneu gestellten Rechtsbegehren.\n\n1.17 In der Folge wurden die Parteien auf den 3. September 2015 zur\nHauptverhandlung vorgeladen.\n\n"}