{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2015-10-07", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-006_2015-10-07.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_006_151007.pdf", "Checksum": "f8ca1888f50b0b505aff031393739b9b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hydraulisches Pressgerät: teilweise Klagegutheissung, Teilnichtigkeit wegen offenkundiger Vorbenutzung | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Teilnichtigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:52", "Checksum": "4c473a01009048973b71c1389fb2b7ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006\nRegeste:\nHydraulisches Pressgerät: teilweise Klagegutheissung, Teilnichtigkeit wegen offenkundiger Vorbenutzung | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Teilnichtigkeit\n\n dass ein Zugteil (27) mit dem Ventilkolben (3) unter Durchsetzung des Zylinders (11) verbunden ist\nund dass das Zugteil (27) einen Mitnahmekopf (28) aufweist, der mit einer\nMitnehmernase des Ventilkolbens (3) in Eingriff steht.,\nmit den ursprünglichen abhängigen Ansprüchen 4, 7, 8 und 10-24 als neu\nnummerierte abhängige Ansprüche 2-19 mit angepassten Rückbezügen.\n6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin unter Einschluss der Auslagen für die notwendigerweise beigezogenen Patentanwälte der Kanzlei Hepp Wenger Ryffel AG, Friedtalweg 5, 9500 Wil (insbesondere von Herrn PA Dipl. Ing. EPFL Christoph Müller).\"\n\n1.13 Mit Eingabe vom 27. März 2015 nahm die Klägerin dazu Stellung.\n\n1.14 Am 9. April 2015 erstattete Richter Dr. sc. nat. Tobias Bremi ein\nFachrichtervotum. Die Stellungnahmen der Parteien dazu erfolgten je mit\nEingabe vom 18. Mai 2015. Die Beklagte stellte damit einen neuen\nSubsubsub-eventualantrag Ziff. 5, womit Ziff. 5 und Ziff. 6 ihrer ergänzten\nRechtsbegehren vom 2. März 2015 neu zu Ziff. 6 (nun\nsubsubsubsubeventualiter) und Ziff. 7 wurden. Das geänderte und für die\nvorliegende Beurteilung massgebende Rechtsbegehren lautet demnach\nwie folgt:\n\n\"1. Die Klage sei abzuweisen.\n2. Eventualiter sei Patentanspruch 1 des schweizerischen und liechtensteinischen Teils des europäischen Patents EP 0 944 937 B1 wie folgt einzuschränken:\n\"Hydraulisches Pressgerät (2)\nmit einem Festteil (26) und einem Bewegungsteil (24),\nwobei das Bewegungsteil (24) durch einen Hydraulikkolben (9) relativ zu\ndem Festteil (26) bewegt wird\nund mittels einer Rückstellfeder (10) in eine Ausgangsstellung zurückbewegbar ist,\nwobei die Rückbewegung in Abhängigkeit von einem vorbestimmten Pressdruck auslösbar ist durch Ansprechen eines Rücklaufventils (1)\ndadurch gekennzeichnet,\ndass das selbsttätig ansprechende Rücklautventil (1) so ausgebildet ist,\ndass es durch den Druck des zurücklaufenden Öls über den gesamten\nRückstellweg des Hydraulikkolbens (9) in der Öffnungsstellung gehalten ist\nund\ndass das Rücklaufventil (1) als Ventilkolben (3) mit einer Ventilkolbenfläche\n(4,5) ausgebildet ist,\nwobei eine im Verschlusszustand wirksame Teilkolbenfläche im Hinblick auf\nden gewünschten Maximaldruck ausgelegt ist.“,\n\nSeite 7\nO2013_006\n\nmit den ursprünglichen abhängigen Ansprüchen 3-24 als neu nummerierte\nabhängige Ansprüche 2-23 mit angepassten Rückbezügen.\n3. Subeventualiter sei Patentanspruch 1 des schweizerischen und liechtensteinischen Teils des europäischen Patents EP 0 944 937 B1 wie folgt einzuschränken:\n\"Hydraulisches Pressgerät (2)\nmit einem Festteil (26) und einem Bewegungsteil (24),\nwobei das Bewegungsteil (24) durch einen Hydraulikkolben (9) relativ zu\ndem Festteil (26) bewegt wird\nund mittels einer Rückstellfeder (10) in eine Ausgangsstellung zurückbewegbar ist,\nwobei die Rückbewegung in Abhängigkeit von einem vorbestimmten Pressdruck auslösbar ist durch Ansprechen eines Rücklaufventils (1)\ndadurch gekennzeichnet,\ndass das selbsttätig ansprechende Rücklaufventil (1) so ausgebildet ist,\ndass es durch den Druck des zurücklaufenden Öls über den gesamten\nRückstellweg des Hydraulikkolbens(9) in der Öffnungsstellung gehalten ist\nund\ndass das Rücklaufventil (1) aus einem Ventilkolben (3) besteht, wobei der\nVentilkolben (3) mit einer Ventilkolbenfläche (4,5) ausgebildet ist,\nwobei eine im Verschlusszustand wirksame Teilkolbenfläche im Hinblick auf\nden gewünschten Maximaldruck ausgelegt ist,\nwobei die durch den Bohrungsdurchmesser einer mit dem Druckraum (6)\nverbundenen Bohrung (7) wirksame kleinere Teilkolbenfläche im Zuge der\nVerpressung mittels des hydraulischen Pressgerätes (2) von dem Öl beaufschlagt ist und\nwobei bei Überschreiten einer durch den Bohrungsdurchmesser vordefinierten Höhe des Öldrucks der Ventilkolben (3) des Rücklaufventils (1) über die\nTeilkolbenfläche aus dem Dichtsitz angehoben wird,\nwonach eine wesentlich grössere Kolbenfläche in Wirkung tritt,\nwobei weiter das Rücklaufventil (1) in dieser Stellung mit einem wesentlich\nniedrigeren Begrenzungsdruck als in der Verschlusslage arbeitet, da der\nBegrenzungsdruck in dieser Stellung nicht mehr durch die Teilkolbenfläche\ndefiniert ist, sondern vielmehr durch die Gesamtoberfläche (5) des als\nLängsschieberkolben ausgebildeten Ventilkolbens(3)\nund wobei der Ventilkolben (3) über den gesamten Rückstellweg des Hydraulikkolbens (9) infolge des auf den Ventilkolben (3) einwirkenden Öldruckes in der Öffnungsstellung verbleibt.\"\nmit den ursprünglichen abhängigen Ansprüchen 3-24 als neu nummerierte\nabhängige Ansprüche 2-23 mit angepassten Rückbezügen.\n4. Subsubeventualiter sei Patentanspruch 1 des schweizerischen und liechtensteinischen Teils des europäischen Patents EP 0 944 937 B1 wie folgt\neinzuschränken:\n\"Hydraulisches Pressgerät (2)\nmit einem Festteil (26) und einem Bewegungsteil (24),\n\nSeite 8\nO2013_006\n\n"}