{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2015-10-07", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-006_2015-10-07.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_006_151007.pdf", "Checksum": "f8ca1888f50b0b505aff031393739b9b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hydraulisches Pressgerät: teilweise Klagegutheissung, Teilnichtigkeit wegen offenkundiger Vorbenutzung | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Teilnichtigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:52", "Checksum": "4c473a01009048973b71c1389fb2b7ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006\nRegeste:\nHydraulisches Pressgerät: teilweise Klagegutheissung, Teilnichtigkeit wegen offenkundiger Vorbenutzung | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Teilnichtigkeit\n\n und mittels einer Rückstellfeder (10) in eine Ausgangsstellung zurückbewegbar ist,\nwobei die Rückbewegung in Abhängigkeit von einem vorbestimmten Pressdruck auslösbar ist durch Ansprechen eines Rücklaufventils (1)\ndadurch gekennzeichnet,\ndass das selbsttätig ansprechende Rücklaufventil (1) so ausgebildet ist,\ndass es durch den Druck des zurücklaufenden Öls über den gesamten\nRückstellweg des Hydraulikkolbens (9) in der Öffnungsstellung gehalten ist\nund\ndass das Rücklaufventil (1) aus einem Ventilkolben (3) mit einer Nadelspitze\n(4) besteht, welche eine mit dem Druckraum (6) verbundene Bohrung (7)\nverschliesst, wobei der Ventilkolben (3) mit einer Ventilkolbenfläche (4,5)\nausgebildet ist,\nwobei eine im Verschlusszustand wirksame Teilkolbenfläche im Hinblick auf\nden gewünschten Maximaldruck ausgelegt ist,\nwobei die durch den Bohrungsdurchmesser wirksame kleinere Teilkolbenfläche im Zuge der Verpressung mittels des hydraulischen Pressgerätes (2)\nvon dem Öl beaufschlagt ist und\nwobei bei Überschreiten einer durch den Bohrungsdurchmesser vordefinierten Höhe des Öldrucks der Ventilkolben (3) des Rücklaufventils (1) über die\nTeilkolbenfläche aus dem Dichtsitz angehoben wird,\nwonach eine wesentlich grössere Kolbenflache in Wirkung tritt,\nwobei weiter das Rücklaufventil (1) in dieser Stellung mit einem wesentlich\nniedrigeren Begrenzungsdruck als in der Verschlusslage arbeitet, da der\nBegrenzungsdruck in dieser Stellung nicht mehr durch die Teilkolbenfläche\ndefiniert ist, sondern vielmehr durch die Gesamtoberflache (5) des als\nLängsschieberkolben ausgebildeten Ventilkolbens(3),\nund wobei der Ventilkolben (3) über den gesamten Rückstellweg des Hydraulikkolbens (9) infolge des auf den Ventilkolben einwirkenden Öldruckes in\nder Öffnungsstellung verbleibt.\"\nmit den ursprünglichen abhängigen Ansprüchen 3-24 als neu nummerierte\nabhängige Ansprüche 2-23 mit angepassten Rückbezügen.\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin unter Einschluss der Auslagen für die notwendigerweise beigezogenen Patentanwälte der Kanzlei Hepp Wenger Ryffel AG, Friedtalweg 5, 9500 Wil (insbesondere von Herrn PA Dipl. Ing. EPFL Christoph Müller).\"\n\n1.9 Mit Eingabe vom 17. Juni 2014 erfolgte die Stellungnahme der\nKlägerin zur Duplik und mit Eingabe vom 30. Juni 2014 eine\nStellungnahme der Beklagten dazu. Mit Eingabe vom 14. Juli 2014\nerfolgte eine Stellungnahme der Klägerin darauf und mit Eingabe vom\n28. Juli 2014 eine weitere Stellungnahme der Beklagten zu darauf.\n\n1.10 Am 4. September 2014 reichte die Klägerin als Noveneingabe die\nvorläufige Einschätzung der Rechtsbeständigkeit des deutschen Teils des\n\nSeite 5\nO2013_006\n\nKlagepatents durch das deutsche Bundespatentgericht ein. Mit Eingabe\nvom 18. September 2014 nahm die Beklagte dazu Stellung.\n\n1.11 Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 reichte die Klägerin als\nweitere Noveneingabe das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor\ndem deutschen Bundespatentgericht vom 3. Dezember 2014 ein.\n\n1.12 Mit Eingabe vom 2. März 2015 reichte die Beklagte eine\nNoveneingabe mit der schriftlichen Begründung des am 3. Dezember\n2014 verkündeten Urteils des deutschen Bundespatentgerichts ein und\nstellte den nachfolgenden neuen Subsubsubeventualantrag Ziff. 5 (womit\nZiff. 5 der geänderten Rechtsbegehren vom 5. Mai 2014 neu Ziff. 6\nentsprach):\n\n\"5. Subsubsubeventualiter sei Patentanspruch 1 des schweizerischen und\nliechtensteinischen Teils des europäischen Patents EP 0 944 937 B1 wie\nfolgt einzuschränken:\nHydraulisches Pressgerät (2)\nmit einem Festteil (26) und einem Bewegungsteil (24),\nwobei das Bewegungsteil (24) durch einen Hydraulikkolben (9) relativ zu\ndem Festteil (26) bewegt wird\nund mittels einer Rückstellfeder (10) in eine Ausgangsstellung zurückbewegbar ist,\nwobei die Rückbewegung in Abhängigkeit von einem vorbestimmten Pressdruck auslösbar ist durch Ansprechen eines Rücklaufventils (1),\ndadurch gekennzeichnet,\ndass das selbsttätig ansprechende Rücklaufventil (1) so ausgebildet ist,\ndass es durch den Druck des zurücklaufenden Öls über den gesamten\nRückstellweg des Hydraulikkolbens (9) in der Öffnungsstellung gehalten ist,\nund\ndass das Rücklaufventil (1) als Ventilkolben (3) mit einer Ventilkolbenfläche\n(4,5) ausgebildet ist,\nwobei eine im Verschlusszustand wirksame Teilkolbenfläche im Hinblick auf\nden gewünschten Maximaldruck ausgelegt ist,\ndass das Rücklaufventil (1) vermittels einer Andruckfeder (8) in die Verschlussstellung vorgespannt ist,\ndass ein Zylinder (11), in welchem der Ventilkolben (3) aufgenommen ist,\neine Ablauföffnung (12) zu einem Ölvorratsraum (13) aufweist,\ndass die Ablauföffnung (12) im Zuge einer Bewegung des Ventilkolbens (3)\nin die Öffnungsstellung freigegeben wird,\ndass der Ventilkolben (3) zusätzlich mittels Handbetätigung in eine Öffnungsstellung verfahrbar ist,\n\nSeite 6\nO2013_006\n\n"}