{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2015-10-07", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-006_2015-10-07.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_006_151007.pdf", "Checksum": "f8ca1888f50b0b505aff031393739b9b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hydraulisches Pressgerät: teilweise Klagegutheissung, Teilnichtigkeit wegen offenkundiger Vorbenutzung | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Teilnichtigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:52", "Checksum": "4c473a01009048973b71c1389fb2b7ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006\nRegeste:\nHydraulisches Pressgerät: teilweise Klagegutheissung, Teilnichtigkeit wegen offenkundiger Vorbenutzung | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Teilnichtigkeit\n\nBundespatentgericht\nTribunal fédéral des brevets\nTribunale federale dei brevetti\nTribunal federal da patentas\nFederal Patent Court\n\nO2013_006\n\nUrteil vom 7. Oktober 2015\n\nBesetzung Präsident Dr. iur. Dieter Brändle,\nRichter Dr. sc. nat. Tobias Bremi (Referent),\nRichter Dr. sc. nat. Dipl. Phys. ETH Kurt Sutter,\nErste Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanne Anderhalden\n\nVerfahrensbeteiligte Von Arx AG, Gelterkinderstrasse 24, 4450 Sissach,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thierry Calame,\nLenz & Staehelin, Bleicherweg 58, 8027 Zürich,\npatentanwaltlich beraten durch Joachim Mader, Bardehle\nPagenberg, Prinzregentenplatz 7, 81675 München,\n\nKlägerin\n\ngegen\n\nGustav Klauke GmbH,\nAuf dem Knapp 46, DE-42855 Remscheid,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Gasser,\nStaiger, Schwald & Partner AG, Genferstrasse 24, Postfach\n2012, 8027 Zürich, patentanwaltlich beraten durch Christoph\nMüller, Hepp Wenger Ryffel AG, Friedtalweg 5, 9500 Wil,\n\nBeklagte\n\nGegenstand Patentnichtigkeit (EP 0 944 937 B1); hydraulisches Pressgerät\nO2013_006\n\nDas Bundespatentgericht zieht in Erwägung:\n\n1. Prozessgeschichte\n\n1.1 Mit Eingabe vom 19. März 2013 machte die Klägerin die\nvorliegende Patentnichtigkeitsklage mit folgendem Rechtsbegehren\nrechtshängig:\n\n\"1. Es sei festzustellen, dass der schweizerische Teil des europäischen Patents\nEP 0 944 937 B1 nichtig ist;\n2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten, unter\nEinschluss der für die patentanwaltliche Beratung notwendigen Auslagen.\"\n\n1.2 Mit Klageantwort vom 8. Juli 2013 beantragte die Beklagte die\nAbweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten\nder Klägerin.\n\n1.3 Mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 reichte die Beklagte ein Urteil\ndes Landgerichts Mannheim ein, in welchem aus dem gleichen Patent\ngeklagt worden war, und wies darauf hin, dass diesem Urteil eine Auslegung des Anspruchs zugrunde liege, welche zwei unabhängig voneinander wirkende Ventile ausschliesse, was wiederum bedeute, dass entsprechend auch die offenkundige Vorbenutzung nicht neuheitsschädlich sein\nkönne. Zudem zeigte sie an, dass auch das Landgericht Mannheim darauf hingewiesen hätte, dass die EP 0 626 788 A1 als Entgegenhaltung\nim parallelen Verfahren beim deutschen Bundespatentgericht wohl kaum\nzu einem Widerruf des deutschen Teils des europäischen Patents führen\nwerde.\n\n1.4 Mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 beantragte die Klägerin, die\nEingabe der Beklagten vom 4. Dezember 2013 aus dem Recht zu weisen, da in dem Verfahren vor dem Landgericht Mannheim die offenkundige Vorbenutzung aus formalen Gründen nicht zugelassen worden sei und\nda zudem sonst das Prinzip der Waffengleichheit verletzt wäre, weil die\nBeklagte im Gegensatz zur Klägerin vor der Instruktionsverhandlung zwei\nMöglichkeiten gehabt hätte, sich zur Rechtsbeständigkeit zu äussern.\n\n1.5 Zur Zulässigkeit dieser Eingabe äusserte sich die Beklagte mit einer\nweiteren Eingabe vom 16. Dezember 2013.\n\n1.6 Mit Schreiben vom 29. August 2013 wurden die Parteien auf den\n20. Dezember 2013 zur Instruktions-/Vergleichsverhandlung vorgeladen,\nwelche indes zu keiner Einigung führte.\n\nSeite 2\nO2013_006\n\nAnlässlich der Verhandlung hielt das Gericht fest, es wünsche in der Tat\nkeine ungefragten Eingaben der Parteien. Das Gericht müsse aber, das\nverlange das Bundesgericht sehr deutlich, im Sinne der Harmonisierung\nin Europa, ausländische Gerichtsentscheide aus parallelen Verfahren\nberücksichtigen. Dem wolle das Gericht nachkommen, und zwar laufend,\nalso auch schon im Hinblick auf eine Instruktionsverhandlung. Und damit\ndies möglich sei, müsse das Gericht diese ausländischen Entscheide\nkennen. Und deshalb seien die Parteien gehalten, das Gericht über\nsolche Entscheide zu informieren, und zwar umgehend. Entsprechende\nEingaben seien deshalb nicht Eingaben, die ungefragt erfolgten, sondern\nsolche, die das Gericht von den Parteien ausdrücklich erwarte.\n\n1.7 Die Replik erfolgte mit Eingabe vom 3. März 2014 mit\nunveränderten Rechtsbegehren.\n\n1.8 Die Duplik erfolgte mit Eingabe vom 5. Mai 2014, wobei die\nBeklagte folgende geänderten Rechtsbegehren stellte:\n\n"}