4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 110'556.50 zu bezahlen. Dieser Entscheid geht an: – die Klägerin (mit Gerichtsurkunde) – die Beklagte (mit Gerichtsurkunde) – das Institut für Geistiges Eigentum (nach Eintritt der Rechtskraft, mit Gerichtsurkunde) Rechtsmittelbelehrung: