Wenn die Beklagte von einem Interesse der Parteien an einer Anonymisierung spricht, so ist festzuhalten, dass sich die Klägerin dazu nie geäussert hat. Es trifft indes zu, dass der Entscheid nur die Kosten- und Entschädigungsfolgen betrifft und dass das Verständnis der diesbezügliche Begründung durch eine Anonymisierung nicht tangiert wird. Dem Antrag der Beklagten ist deshalb zu entsprechen und die Publikation in anonymisierter Form vorzunehmen. Seite 13 O2013_004 Der Präsident verfügt: