Zu beurteilen seien im Abschreibungsbeschluss bloss noch die Kostenfolgen. Die Identität der Patentanmeldungen und die Patentansprüche im Detail spielten dabei keine Rolle. Das lnformationsbedürfnis der Öffentlichkeit über die Verhandlungen und Entscheide des Bundespatentgerichts würde daher durch eine Anonymisierung nicht beeinträchtigt. Die Parteien hätten demgegenüber ein grosses Interesse daran, den Umstand nicht öffentlich werden zu lassen, dass sie das vorliegende Verfahren gegeneinander geführt hätten.