Das liege darin begründet, dass sonst nicht nur eine Anonymisierung der Parteibezeichnungen notwendig wäre, sondern auch eine Unkenntlichmachung der streitigen Patentansprüche, da sonst die Parteien anhand der öffentlich zugänglichen Patentdatenbanken identifiziert werden könnten. Eine solche Bearbeitung aber liefe dem Zweck der Veröffentlichung zuwider, die Öffentlichkeit über die Rechtsprechung und ihre Motive ins Bild zu setzen (Botschaft zum PatGG, BBI. 2007, 482; Kommentar PatGG-Buri, Art. 25 N. 14). Vorliegend werde das Verfahren ohne Entscheid beendet (vgl. den Titel vor Art. 241 und 242 ZPO). Zu beurteilen seien im Abschreibungsbeschluss bloss noch die Kostenfolgen.