5. Bezüglich einer etwaigen Veröffentlichung des Entscheids macht die Beklagte geltend, gemäss Art. 25 PatGG und Art. 3 Abs. 3 IR-PatGer würden Entscheide bei ihrer Veröffentlichung durch das Bundespatentgericht grundsätzlich nicht anonymisiert. Das liege darin begründet, dass sonst nicht nur eine Anonymisierung der Parteibezeichnungen notwendig wäre, sondern auch eine Unkenntlichmachung der streitigen Patentansprüche, da sonst die Parteien anhand der öffentlich zugänglichen Patentdatenbanken identifiziert werden könnten.