welche unbestritten im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren erfolgt sind. Diese wären dort geltend zu machen gewesen. In Bezug auf das vorliegende Verfahren werden patentanwaltliche Aufwendungen in der Höhe von CHF 60'556.50 ausgewiesen und substantiiert. Alle angeführten Arbeiten stehen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und erscheinen als sachgerecht und notwendig. Diese Aufwendungen sind der Klägerin deshalb von der Beklagten zu ersetzen. 4.7 Die Beklagte ist demnach zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 110'556.50 zu bezahlen.