Dass der Beizug eines Patentanwalts sodann – entgegen der Annahme der Beklagten – nicht nur für die Ausarbeitung der Patentschrift, das Patentanmeldeverfahren und die Analyse der Patentansprüche benötigt wird, sondern auch und gerade für die Durchsetzung des Patents bzw. die Erstreitung des Rechts daran, ist ebenso notorisch. Dies führt dazu, dass der Patentanwalt regelmässig massgeblich an der Abfassung von Rechtsschriften mitbeteiligt ist. Allerdings sind nur jene Auslagen als notwendig zu ersetzen, die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehen, und die ausgewiesen sind. Von vornherein nicht zu ersetzen sind die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von CHF 9'247.50,