Dass vorliegend der Beizug eines Patentanwalts notwendig und sogar geboten war, steht – entgegen der Ansicht der Beklagten – ausser Frage, ging es vorliegend doch um ein Herstellungsverfahren für einen pharmazeutischen Wirkstoff, was ohne patentanwaltliche Mitwirkung nicht darzulegen ist. Dass der Beizug eines Patentanwalts sodann – entgegen der Annahme der Beklagten – nicht nur für die Ausarbeitung der Patentschrift, das Patentanmeldeverfahren und die Analyse der Patentansprüche benötigt wird, sondern auch und gerade für die Durchsetzung des Patents bzw. die Erstreitung des Rechts daran, ist ebenso notorisch.