4.6 Gemäss Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 lit. a KR-PatGer sind zudem die notwendigen Auslagen der beratenden Patentanwälte zu ersetzen. Dass vorliegend der Beizug eines Patentanwalts notwendig und sogar geboten war, steht – entgegen der Ansicht der Beklagten – ausser Frage, ging es vorliegend doch um ein Herstellungsverfahren für einen pharmazeutischen Wirkstoff, was ohne patentanwaltliche Mitwirkung nicht darzulegen ist.