4.5 Die Entschädigung für die berufsmässige rechtsanwaltliche Vertretung beträgt somit grundsätzlich maximal CHF 70'000.–, je nach Wichtigkeit, der Schwierigkeit und dem Umfang der Streitsache sowie dem Zeitaufwand des Anwalts (Art. 32 und 33 PatGG i.V.m. Art. 4 und 5 KR- PatGer). Vorliegend hat bereits ein doppelter Schriftenwechsel stattgefunden, jedoch weder eine (Haupt-)Verhandlung (in der Sache) noch ein Beweisverfahren. Zu berücksichtigen sind jedoch die zusätzlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit den strittigen Fragen betreffend Zuständigkeit sowie Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.