Damit wollte die Klägerin das Risiko allfälliger sie treffender Kosten mindern. Es kann nicht angehen, dass die Klägerin nun im Wissen um den für sie positiven Prozessausgang für die Bemessung der Parteientschädigung den Streitwert auf CHF 5 Mio. übersteigend beziffert mit einer Begründung, deren ihr zugrundeliegenden Tatsachen bereits bei Prozessbeginn bekannt waren. Ein solches Verhalten ist aufgrund der Pflicht der Parteien, im Verfahren nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 52 ZPO), nicht zu schützen. Demzufolge ist für die Parteientschädigung der Streitwert von CHF 1 Mio. massgebend.