Die Argumente und Überlegungen, welche die Klägerin im Nachhinein anführt, um einen Streitwert von gar CHF 5 Mio. übersteigend zu begründen, hätte sie bereits bei Klageeinleitung vorbringen können. Aufgrund ihrer heutigen Vorbringen erstaunt es geradezu, wie die Klägerin überhaupt auf einen Streitwert von lediglich CHF 1 Mio. gekommen ist, wenn sie argumentiert, dass zwar der mit Z erzielte Umsatz nicht 1:1 mit dem Wert der Patente bzw. mit dem Streitwert gleichgestellt werden könne, man aber bei lediglich 1% des Jahresumsatzes von durchschnittlich CHF 300 Mio. als "Zu- satz- oder Monopolrendite", die der Patentschutz im vorliegenden Fall