An dieser Einigung der Parteien ändert nichts, dass ihnen mit Verfügung vom 7. März 2013, mit welcher der Streitwert gestützt auf den klägerischen Request for Arbitration vom 28. April 2011 auf CHF 4 Mio. festgesetzt wurde, signalisiert wurde, dass das Gericht den Streitwert von CHF 1 Mio. für offensichtlich unrichtig hält. Wie bereits erwähnt, war es für die Klägerin weder unmöglich noch unzumutbar, den Streitwert bei Prozessbeginn zu beziffern. Die Argumente und Überlegungen, welche die Klägerin im Nachhinein anführt, um einen Streitwert von gar CHF 5 Mio. übersteigend zu begründen, hätte sie bereits bei Klageeinleitung vorbringen können.