Indem die Klägerin den Streitwert somit bei Klageeinleitung mit CHF 1 Mio. beziffert und die Beklagte diesem zugestimmt hat, haben sich die Parteien für die Bemessung der Parteientschädigung auf den Streitwert von CHF 1 Mio. geeinigt (vgl. ZR 89/1990 S. 284 E. V). An dieser Einigung der Parteien ändert nichts, dass ihnen mit Verfügung vom 7. März 2013, mit welcher der Streitwert gestützt auf den klägerischen Request for Arbitration vom 28. April 2011 auf CHF 4 Mio. festgesetzt wurde, signalisiert wurde, dass das Gericht den Streitwert von CHF 1 Mio. für offensichtlich unrichtig hält.