Forderung bereits bei Prozessbeginn zu beziffern. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall und die Klägerin macht dies auch nicht geltend. Massgebend sind somit die Verhältnisse bei Klageeinleitung und nicht etwa eine spätere Entwicklung oder Einschätzung, damit der Streitwert nicht den Prozessaussichten angepasst werden kann. Indem die Klägerin den Streitwert somit bei Klageeinleitung mit CHF 1 Mio. beziffert und die Beklagte diesem zugestimmt hat, haben sich die Parteien für die Bemessung der Parteientschädigung auf den Streitwert von CHF 1 Mio. geeinigt (vgl. ZR 89/1990 S. 284 E. V).