4.4 Was die Bemessung der Parteientschädigung anbelangt, so ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit Klageschrift vom 29. März 2010 den Streitwert "vorläufig" mit CHF 1 Mio. bezifferte und die Beklagte sich mit Klageantwort vom 29. September 2010 diesem Streitwert anschloss. Vorab ist festzuhalten, dass eine vorläufige Bezifferung des Streitwerts nur möglich ist bei einer unbezifferten Forderungsklage (Art. 85 Abs. 1 ZPO), d.h. wenn es der Klägerin unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Seite 10 O2013_004