Wenn sie es nicht einreichen darf, weil sie sich zur Vertraulichkeit verpflichtet hat, dann würde auch eine Editionsverfügung des Bundespatentgerichts an ihrer vertraglichen Verpflichtung nichts ändern. Vor allem aber gibt es keine strittigen rechtserhebliche Sachverhaltsbehauptungen, die mit dem Urteil bewiesen werden müssten. Insbesondere ist nicht mehr strittig, dass das Schiedsverfahren für das vorliegende Verfahren massgeblich ist, begründet doch die Beklagte ihre Klageanerkennung ausdrücklich mit dem Ausgang des Schiedsverfahrens.