Dem Bundespatentgericht werde vertraut sein, dass Schiedsverfahren regelmässig unter Vertraulichkeitsregeln geführt würden. Die Klägerin sei damit einverstanden, wenn das Gericht mit einer Kopie des Schiedsurteils bedient werde und ersuche das Gericht deshalb höflich, seine Vorlage zu verfügen. - Die Klägerin war Partei des Schiedsverfahrens, sie besitzt das Urteil und ist entsprechend in der Lage, es einzureichen. Wenn sie es nicht einreichen darf, weil sie sich zur Vertraulichkeit verpflichtet hat, dann würde auch eine Editionsverfügung des Bundespatentgerichts an ihrer vertraglichen Verpflichtung nichts ändern.