Ergänzend bleibt anzufügen, dass für das Ersuchen der Klägerin, die Vorlage des Schiedsgerichtsentscheids zu verlangen, kein Raum ist. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass es für das Bundespatentgericht hilfreich wäre, bei der Berücksichtigung der Argumente der Beklagten (weshalb der Streitwert des Schiedsverfahrens nicht berücksichtigt werden könne) in das Schiedsurteil Einsicht nehmen zu können und dementsprechend dessen Vorlage zu fordern. Dem Bundespatentgericht werde vertraut sein, dass Schiedsverfahren regelmässig unter Vertraulichkeitsregeln geführt würden.