die Gerichtsgebühr auf CHF 30'000.– festzusetzen (Art. 1 KR-PatGer) und der Beklagten aufzuerlegen. Ebenso hat die Beklagte der Klägerin die Gerichtskosten des Zivilgerichts Basel-Stadt im Umfang von CHF 7'235.–, welche einstweilen der Klägerin auferlegt wurden, zu ersetzen. Die Gerichtsgebühr des vorliegenden Verfahrens ist mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 27 PatGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 ZPO), weshalb die Beklagte der Klägerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 30'000.– sowie diejenigen des Zivilgerichts Basel-Stadt von CHF 7'235.–, insgesamt somit CHF 37'235.– zu ersetzen hat (Art. 27 PatGG i.V.m. Art. 111 Abs. 2 ZPO).