4.3 Aufgrund der obigen Ausführungen wird deutlich, dass es für die Klägerin in der vorliegenden Abtretungsklage um weit mehr geht als bei der Vertragsverletzungsklage im Schiedsverfahren; das Schiedsverfahren diente der Klägerin lediglich zur Klärung einer für das vorliegende Verfahren relevanten Vorfrage, was zudem aus der Request für Arbitration ausdrücklich hervorgeht, bezieht sich diese doch auf die "patent application No. EP 111" und auf den vorliegenden Prozess. Die Streitwertangabe der Parteien von CHF 1 Mio. erweist sich deshalb als offensichtlich unrichtig. Angemessen erscheint, den Streitwert, wie bereits mit Verfügung vom 7. März 2013 erfolgt, auf CHF 4 Mio. festzusetzen.