Zur Begründung des klägerischen Rechtsanspruchs auf das europäische Patent macht die Klägerin u.a. geltend, die Beklagte habe gegen das UWG verstossen, indem sie das klägerische Fabrikationsgeheimnis (Herstellungsverfahren für Z) unrechtmässig von deren Tochtergesellschaft C erfahren habe. Unrechtmässig deshalb, weil C gegen eine zwischen ihr und der Klägerin bestehenden Vereinbarung (Supply Agreement vom 30. März 1993) verstossen habe (Verletzung einer vertraglichen Geheimhaltungspflicht). Diese Vertragsverletzung sei Gegenstand des erwähnten Schiedsverfahrens zwischen der Klägerin und C, welches am 28. April 2011 eingeleitet worden sei.