tens USD 5 Mio. geschätzt. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Abtretung einer europäischen sowie einer internationalen Patentanmeldung (Anmeldenummer EP 111 bzw. PCT 222 betreffend "X") bzw. der aus der internationalen Patentanmeldung abgeleiteten nationalen Patentanmeldungen oder erteilten Patente gegenüber der Patentanmelderin (Beklagte). Zur Begründung des klägerischen Rechtsanspruchs auf das europäische Patent macht die Klägerin u.a. geltend, die Beklagte habe gegen das UWG verstossen, indem sie das klägerische Fabrikationsgeheimnis (Herstellungsverfahren für Z) unrechtmässig von deren Tochtergesellschaft C erfahren habe.