4.1 Für die Festsetzung der Gerichtsgebühr ist der Streitwert massgebend. Lautet das Rechtsbegehren – wie vorliegend – nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien nicht darüber einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 27 PatGG i.V.m. Art. 91 Abs. 2 ZPO). 4.2 Die Parteien haben den Streitwert übereinstimmend mit CHF 1 Mio. beziffert. Wie erwähnt, kann das Gericht davon abweichen, wenn ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind. Gemäss dem Request for Arbitration vom 28. April 2011 hat die Klägerin den dortigen Streitwert auf mindes-