vant. Der Missbrauchsvorwurf sei reine Stimmungsmache und für den Streitwert und für die Entschädigung irrelevant. Somit sei der Streitwert CHF 1 Mio. Die Gerichtskosten würden darauf basieren und die Festsetzung obliege dem Gericht. Für die Bemessung der anwaltlichen Entschädigung sei gemäss dem Reglement des Bundespatentgerichts auf den Streitwert abzustellen. Bei einem Streitwert von CHF 1 Mio. betrage die Entschädigung bis CHF 70'000.–, bei einem Streitwert von CHF 5 Mio. bis max. CHF 150'000.–. Nur bei einem offensichtlichen Missverhältnis könne von diesem Rahmen abgewichen werden, ein solches liege hier jedoch nicht vor und sei auch nie dargelegt worden.