Die Klägerin bringe vor, man müsse auf den Umsatz mit dem Impfstoff Z abstellen. Die entsprechenden Sachverhaltsbehauptungen hätten jedoch in der Klage oder Replik vorgetragen werden müssen und seien nun zu spät erfolgt. Es würden auch erst nachträglich die Umsätze 2010 und 2011 nachgeschoben, ohne entsprechende Unterlagen. Das Abstellen auf den Umsatz sei somit auch nicht rele- Seite 7 O2013_004