Das Schiedsverfahren sei, wie bereits gesagt, ein anderes Verfahren mit anderen Parteien und mit einem anderen weitergehenden Inhalt. Das Schiedsverfahren sei weitergefasst gewesen, als das vorliegende Verfahren, es sei um mehr gegangen, um zusätzliche Fragen, weshalb der Streitwert anders festgesetzt werden konnte. Somit sei das Abstellen auf das Schiedsverfahren kein taugliches Mittel, um die Unrichtigkeit des vorliegenden mittels Einigkeit festgelegten Streitwerts zu begründen. Die Klägerin bringe vor, man müsse auf den Umsatz mit dem Impfstoff Z abstellen.