3.2 Die Beklagte führt demgegenüber aus, gemäss Art. 27 PatGG i.V.m. Art. 91 Abs. 2 ZPO sei Einigkeit der Parteien massgebend, es sei denn, diese Einigkeit sei offensichtlich unrichtig. Die Parteien hätten sich vorliegend auf einen Streitwert CHF 1 Mio. geeinigt. Wenn es im Schiedsverfahren in Bezug auf den Streitwert eine andere Einigung gegeben habe, dann habe dies auf das vorliegende Verfahren keinen Einfluss. Das Gericht müsse prüfen, ob dieser Streitwert offensichtlich unrichtig sei; das sei nicht der Fall. Das Schiedsverfahren sei, wie bereits gesagt, ein anderes Verfahren mit anderen Parteien und mit einem anderen weitergehenden Inhalt.