Somit bleibe die Frage, wie hoch der Streitwert durch das Bundespatentgericht anzusetzen sei. Die Klägerin habe bereits in ihrer Eingabe vom 22. Juli 2013 darauf hingewiesen, dass es vorliegend um die gesamte für die Herstellung von Z relevante Patentfamilie (und nicht nur um den schweizerischen Teil eines europäischen Patents) gehe. Beim Impfstoff Z handle es sich um einen zentralen Umsatzträger. Sie habe mit dem Impfstoff Z jährlich 238 Mio. GBP umgesetzt. Bereits in den Vorjahren habe der Umsatz der Klägerin mit Z GBP 181 Mio. (2010) und GBP 192 Mio. (2011) betragen.