Daher liege keine Einigung der Parteien über den Streitwert vor, so dass das Gericht den Streitwert von Amtes wegen festzusetzen habe. Selbst wenn aber die Klägerin auf ihrer ursprünglichen Streitwertschätzung zu behaften wäre, könnte das Gericht in Anwendung von Art. 91 Abs. 2 ZPO davon abweichen. Denn der Request for Arbitration mache gerade deutlich, dass ihre ursprüngliche Schätzung – wie auch diejenige der Beklagten – offensichtlich unrichtig gewesen sei. Somit bleibe die Frage, wie hoch der Streitwert durch das Bundespatentgericht anzusetzen sei.