Gestützt darauf habe der Präsident des Bundespatentgerichts mit Verfügung vom 13. Januar 2012 für das vorliegende Verfahren einen Streitwert von rund CHF 4 Mio. angenommen. Damit habe er angezeigt, dass er von der vorläufigen Streitwertschätzung der Parteien abzuweichen gedenke. Dies zu Recht: Die Klägerin habe mit ihrem Request for Arbitration selber deutlich gemacht, dass sie an ihrer ursprünglichen, ausdrücklich als "vorläufig" bezeichneten Streitwertschätzung nicht mehr habe festhalten wollen. Daher liege keine Einigung der Parteien über den Streitwert vor, so dass das Gericht den Streitwert von Amtes wegen festzusetzen habe.