Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO werde der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt. Laute es nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setze das Gericht gestützt auf Art. 91 Abs. 2 ZPO den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigten oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig seien. Das Rechtsbegehren der vorliegenden Abtretungsklage laute nicht auf eine bestimmte Geldsumme. Massgebend sei somit, ob sich die Parteien über den Streitwert geeinigt hätten und, gegebenenfalls, ob ihre Angaben offensichtlich unrichtig seien. Der Streitwert sei der (objektive) Wert des Streitgegenstands in Geld.