Ein Unterliegen sei deshalb aus rein prozessualen Gründen nicht auszuschliessen gewesen. Glücklicherweise sei sie dann aber von der Beklagten zur Einleitung eines Schiedsverfahrens (gegen C, eine Tochtergesellschaft der Beklagten) eingeladen worden, weil die Beklagte sich bezüglich der vertraglichen Aspekte des Falles auf die Schiedsklausel (im Vertrag zwischen der Klägerin und der C) und damit auf die Unzuständigkeit des Basler Zivilgerichts berufen habe, die vertragsrechtlichen Fragen vorfrageweise zu klären. Im Schiedsverfahren hätten sich die Tatsachen dann wesentlich besser und ohne Basler Zivilprozessrecht eruieren lassen.