setze sie damit jährlich GBP 238 Mio. um. Die Z-Verkäufe hätten im Geschäftsjahr 2012 um 25% auf die genannten Summe gesteigert werden können. Somit könne ein CHF 5 Mio. übersteigender Streitwert beziffert werden. Entgegen der Behauptung der Beklagten habe sie die Chancen bei Klageerhebung nicht zurückhaltend eingeschätzt. Sie sei sich nur bewusst gewesen, dass aufgrund der alten Basler Zivilprozessordnung aus dem 19. Jahrhundert mit einer veralteten Eventualmaxime zu rechnen gewesen sei. Ein Unterliegen sei deshalb aus rein prozessualen Gründen nicht auszuschliessen gewesen.