2.1 Demzufolge ist das Verfahren infolge Klageanerkennung als erledigt abzuschreiben. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 27 PatGG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2.2 Betreffend der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom 22. Juli 2013 beantragte die Klägerin Folgendes: