Seite 3 O2013_004 2. der Festsetzung von Gerichtsgebühr und Parteientschädigung sei ein Streitwert von CHF 1'000'000.– zu Grunde zu legen; 3. eine allfällige Veröffentlichung des Abschreibungsbeschlusses sei in anonymisierter Form vorzunehmen; 4. der Beklagten sei das rechtliche Gehör zu einer von der Klägerin eingereichten Kostennote zu gewähren."