Da gemäss § 11 EG ZPO seit dem 1. Januar 2011 für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum die besondere zivilrechtliche Abteilung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt zuständig sei, überwies das Bundesgericht die Sache zur weiteren Behandlung an das Appellationsgericht mit der Feststellung, dass dieses zu befinden habe, ob es zur Beurteilung der Streitsache sachlich zuständig sei oder ob eine Überweisung an das Bundespatentgericht in Frage komme. Mit Verfügung vom 13. November 2012 schrieb das Bundespatentgericht sein Verfahren (Prozess-Nr. O2012_009) als erledigt ab und überwies die Akten dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt