In der Folge trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde ein, weil das Zivilgericht Basel- Stadt kein oberes kantonales Gericht im Sinne von Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BGG sei. Da gemäss § 11 EG ZPO seit dem 1. Januar 2011 für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum die besondere zivilrechtliche Abteilung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt zuständig sei, überwies das Bundesgericht die Sache zur weiteren Behandlung an das Appellationsgericht mit der Feststellung, dass dieses zu befinden habe, ob es zur Beurteilung der Streitsache sachlich zuständig sei oder ob eine Überweisung an das Bundespatentgericht in Frage komme.