Subeventualiter sei die Verfügung zur Verbesserung an das Zivilgericht Basel-Stadt zurückzuweisen. Die Klägerin beantragte Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung, und Feststellung der Zuständigkeit des Bundespatentgerichts beantragt. In der Folge trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde ein, weil das Zivilgericht Basel- Stadt kein oberes kantonales Gericht im Sinne von Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BGG sei.