seien und dieses über seine Zuständigkeit entscheide. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragte die Beklagte dem Bundesgericht, die Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. Dezember 2011 sei aufzuheben, der Antrag der Klägerin auf Überweisung des Verfahrens an das Bundespatentgericht vom 23. Dezember 2011 abzuweisen und festzustellen, dass das Zivilgericht Basel-Stadt als einzige kantonale Instanz weiterhin in der Sache zuständig sei. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das Zivilgericht Basel-Stadt zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung zur Verbesserung an das Zivilgericht Basel-Stadt zurückzuweisen.