Auf den Antrag der Beklagten auf Begründung seiner Überweisungsverfügung trat das Zivilgericht am 2. April 2012 nicht ein. In einer Anmerkung erwog es, dass die Voraussetzungen der Übernahme des Verfahrens durch das Bundespatentgericht gemäss Art. 41 PatGG erfüllt Seite 2 O2013_004