Auf Antrag der Beklagten zog das Zivilgericht Basel-Stadt seine Verfügung am 12. Januar 2012 in Wiedererwägung und hob sie auf, stellte dann allerdings mit Verfügung vom 17. Februar 2012 fest, dass seine Wiedererwägungsverfügung vom 12. Januar 2012 mangels Verfahrensherrschaft keine Wirkung entfalten könne, weil diese in einem Zeitpunkt ergangen sei, in dem das Verfahren mit der Überweisung der Akten an das Bundespatentgericht bei diesem bereits rechtshängig gemacht worden sei. Auf den Antrag der Beklagten auf Begründung seiner Überweisungsverfügung trat das Zivilgericht am 2. April 2012 nicht ein.