{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-10-28", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-004_2013-10-28.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_004_Verfuegung_131028.pdf", "Checksum": "d6c90c9b76057fc511165eba82659b4f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 28.10.2013 O2013_004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 28.10.2013 O2013_004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 28.10.2013 O2013_004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kosten- und Entschädigungsfolgen, Streitwert für Gerichtsgebühren bzw. Parteientschädigung | Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Vindikation"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:06", "Checksum": "34d952a9c633d41d7b15d97fef9e4c41", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 28.10.2013 O2013_004\nRegeste:\nKosten- und Entschädigungsfolgen, Streitwert für Gerichtsgebühren bzw. Parteientschädigung | Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Vindikation\n\n5. Bezüglich einer etwaigen Veröffentlichung des Entscheids macht\ndie Beklagte geltend, gemäss Art. 25 PatGG und Art. 3 Abs. 3 IR-PatGer\nwürden Entscheide bei ihrer Veröffentlichung durch das Bundespatentgericht grundsätzlich nicht anonymisiert. Das liege darin begründet, dass\nsonst nicht nur eine Anonymisierung der Parteibezeichnungen notwendig\nwäre, sondern auch eine Unkenntlichmachung der streitigen Patentansprüche, da sonst die Parteien anhand der öffentlich zugänglichen Patentdatenbanken identifiziert werden könnten. Eine solche Bearbeitung\naber liefe dem Zweck der Veröffentlichung zuwider, die Öffentlichkeit über\ndie Rechtsprechung und ihre Motive ins Bild zu setzen (Botschaft zum\nPatGG, BBI. 2007, 482; Kommentar PatGG-Buri, Art. 25 N. 14). Vorliegend werde das Verfahren ohne Entscheid beendet (vgl. den Titel vor Art.\n241 und 242 ZPO). Zu beurteilen seien im Abschreibungsbeschluss bloss\nnoch die Kostenfolgen. Die Identität der Patentanmeldungen und die Patentansprüche im Detail spielten dabei keine Rolle. Das lnformationsbedürfnis der Öffentlichkeit über die Verhandlungen und Entscheide des\nBundespatentgerichts würde daher durch eine Anonymisierung nicht beeinträchtigt. Die Parteien hätten demgegenüber ein grosses Interesse\ndaran, den Umstand nicht öffentlich werden zu lassen, dass sie das vorliegende Verfahren gegeneinander geführt hätten. Nach wie vor seien die\nKlägerin und die C, eine Tochtergesellschaft der Beklagten, einander\ndurch das Supply Agreement vom 30. März 1997, geändert am\n20. Dezember 2007 verbunden, und sie würden im Rahmen dieser Vertragsbeziehung weiter miteinander kooperieren. Die Vertragsbeziehung\nkönne frühestens auf den 31. Dezember 2017 gekündigt werden. In Ziffer\n13 des Supply Agreement versprächen dessen Parteien einander die umfassende Vertraulichkeit aller von der anderen Vertragspartei erhaltenen\nInformationen. In Ziffer 14.2 vereinbarten sie, alle Streitigkeiten durch ein\nSchiedsgericht entscheiden zu lassen, was ebenfalls ihrem Bedürfnis\nnach Vertraulichkeit entspreche. Da vorliegend mangels Entscheid in der\nSache kein Bedürfnis der Öffentlichkeit bestehe, die Einzelheiten der\nstreitigen Patentanmeldung zu erfahren, könne dem Bedürfnis der Parteien nach Vertraulichkeit ohne Weiteres entsprochen werden.\n\nWenn die Beklagte von einem Interesse der Parteien an einer Anonymisierung spricht, so ist festzuhalten, dass sich die Klägerin dazu nie geäussert hat. Es trifft indes zu, dass der Entscheid nur die Kosten- und\nEntschädigungsfolgen betrifft und dass das Verständnis der diesbezügliche Begründung durch eine Anonymisierung nicht tangiert wird. Dem Antrag der Beklagten ist deshalb zu entsprechen und die Publikation in anonymisierter Form vorzunehmen.\n\nSeite 13\nO2013_004\n\nDer Präsident verfügt:\n\n1. Das Verfahren wird infolge Klageanerkennung als erledigt abgeschrieben.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 30'000.–.\n\n3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie diejenigen des Verfahrens am Zivilgericht Basel-Stadt in der Höhe von CHF 7'235.–\nwerden der Beklagten auferlegt und im Umfang von CHF 30'000.–\naus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen.\nDie Beklagte hat der Klägerin diese Kosten von insgesamt CHF\n37'235.– zu ersetzen. Der nicht beanspruchte Anteil des Kostenvorschusses im Umfang von CHF 100'000.– wird der Klägerin zurückerstattet.\n\n4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 110'556.50 zu bezahlen.\n\nDieser Entscheid geht an:\n\n– die Klägerin (mit Gerichtsurkunde)\n– die Beklagte (mit Gerichtsurkunde)\n– das Institut für Geistiges Eigentum (nach Eintritt der Rechtskraft, mit\nGerichtsurkunde)\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni\n2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid\nund die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in\nHänden hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).\n\nSeite 14\nO2013_004\n\nSt. Gallen, 28. Oktober 2013\n\nIm Namen des Bundespatentgerichts\n\nPräsident Gerichtsschreiberin\n\nDr. iur. Dieter Brändle lic. iur. Susanne Anderhalden\n\nVersand: 29. Oktober 2013\n\nSeite 15\n"}