{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-10-28", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-004_2013-10-28.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_004_Verfuegung_131028.pdf", "Checksum": "d6c90c9b76057fc511165eba82659b4f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 28.10.2013 O2013_004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 28.10.2013 O2013_004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 28.10.2013 O2013_004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kosten- und Entschädigungsfolgen, Streitwert für Gerichtsgebühren bzw. 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Indem die Klägerin den\nStreitwert somit bei Klageeinleitung mit CHF 1 Mio. beziffert und die Beklagte diesem zugestimmt hat, haben sich die Parteien für die Bemessung der Parteientschädigung auf den Streitwert von CHF 1 Mio. geeinigt\n(vgl. ZR 89/1990 S. 284 E. V). An dieser Einigung der Parteien ändert\nnichts, dass ihnen mit Verfügung vom 7. März 2013, mit welcher der\nStreitwert gestützt auf den klägerischen Request for Arbitration vom\n28. April 2011 auf CHF 4 Mio. festgesetzt wurde, signalisiert wurde, dass\ndas Gericht den Streitwert von CHF 1 Mio. für offensichtlich unrichtig hält.\nWie bereits erwähnt, war es für die Klägerin weder unmöglich noch unzumutbar, den Streitwert bei Prozessbeginn zu beziffern. Die Argumente\nund Überlegungen, welche die Klägerin im Nachhinein anführt, um einen\nStreitwert von gar CHF 5 Mio. übersteigend zu begründen, hätte sie bereits bei Klageeinleitung vorbringen können. Aufgrund ihrer heutigen Vorbringen erstaunt es geradezu, wie die Klägerin überhaupt auf einen\nStreitwert von lediglich CHF 1 Mio. gekommen ist, wenn sie argumentiert,\ndass zwar der mit Z erzielte Umsatz nicht 1:1 mit dem Wert der Patente\nbzw. mit dem Streitwert gleichgestellt werden könne, man aber bei lediglich 1% des Jahresumsatzes von durchschnittlich CHF 300 Mio. als \"Zu-\nsatz- oder Monopolrendite\", die der Patentschutz im vorliegenden Fall\ngewähre, immer noch auf einen Wert von CHF 3 Mio. allein pro Jahr\nkommen würde und diese über die Jahre des Patentschutzes hinweg ein\nVielfaches von CHF 5 Mio. betragen dürfte. Es ist somit vielmehr davon\nauszugehen, dass die Klägerin den Streitwert aus prozesstaktischen\nGründen bewusst tief ansetzte, weil – wie sie selber vorbringt – sie ein\nUnterliegen aus rein prozessualen Gründen aufgrund der alten Basler Zivilprozessordnung nicht habe ausschliessen können. Damit wollte die\nKlägerin das Risiko allfälliger sie treffender Kosten mindern. Es kann nicht\nangehen, dass die Klägerin nun im Wissen um den für sie positiven Prozessausgang für die Bemessung der Parteientschädigung den Streitwert\nauf CHF 5 Mio. übersteigend beziffert mit einer Begründung, deren ihr\nzugrundeliegenden Tatsachen bereits bei Prozessbeginn bekannt waren.\nEin solches Verhalten ist aufgrund der Pflicht der Parteien, im Verfahren\nnach Treu und Glauben zu handeln (Art. 52 ZPO), nicht zu schützen.\nDemzufolge ist für die Parteientschädigung der Streitwert von CHF 1 Mio.\nmassgebend.\n\nSeite 11\nO2013_004\n\n4.5 Die Entschädigung für die berufsmässige rechtsanwaltliche Vertretung beträgt somit grundsätzlich maximal CHF 70'000.–, je nach Wichtigkeit, der Schwierigkeit und dem Umfang der Streitsache sowie dem Zeitaufwand des Anwalts (Art. 32 und 33 PatGG i.V.m. Art. 4 und 5 KR-\nPatGer). Vorliegend hat bereits ein doppelter Schriftenwechsel stattgefunden, jedoch weder eine (Haupt-)Verhandlung (in der Sache) noch ein\nBeweisverfahren. Zu berücksichtigen sind jedoch die zusätzlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit den strittigen Fragen betreffend Zuständigkeit sowie Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Angesichts dessen erscheint eine Entschädigung für die berufsmässige\nrechtsanwaltliche Vertretung in der Höhe von CHF 50'000.– als angemessen.\n\n4.6 Gemäss Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 lit. a KR-PatGer sind zudem die\nnotwendigen Auslagen der beratenden Patentanwälte zu ersetzen. Dass\nvorliegend der Beizug eines Patentanwalts notwendig und sogar geboten\nwar, steht – entgegen der Ansicht der Beklagten – ausser Frage, ging es\nvorliegend doch um ein Herstellungsverfahren für einen pharmazeutischen Wirkstoff, was ohne patentanwaltliche Mitwirkung nicht darzulegen\nist. Dass der Beizug eines Patentanwalts sodann – entgegen der Annahme der Beklagten – nicht nur für die Ausarbeitung der Patentschrift, das\nPatentanmeldeverfahren und die Analyse der Patentansprüche benötigt\nwird, sondern auch und gerade für die Durchsetzung des Patents bzw.\ndie Erstreitung des Rechts daran, ist ebenso notorisch. Dies führt dazu,\ndass der Patentanwalt regelmässig massgeblich an der Abfassung von\nRechtsschriften mitbeteiligt ist. Allerdings sind nur jene Auslagen als notwendig zu ersetzen, die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehen, und die ausgewiesen sind. Von vornherein nicht zu ersetzen\nsind die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von CHF 9'247.50,\nwelche unbestritten im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren erfolgt\nsind. Diese wären dort geltend zu machen gewesen. In Bezug auf das\nvorliegende Verfahren werden patentanwaltliche Aufwendungen in der\nHöhe von CHF 60'556.50 ausgewiesen und substantiiert. Alle angeführten Arbeiten stehen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren\nund erscheinen als sachgerecht und notwendig. Diese Aufwendungen\nsind der Klägerin deshalb von der Beklagten zu ersetzen.\n\n4.7 Die Beklagte ist demnach zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 110'556.50 zu bezahlen.\n\nSeite 12\nO2013_004\n\n"}